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IntGüRVG · Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG Art. 21Verfahren

Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

In forceOfficial text

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.