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IntGüRVG · Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG Art. 11Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

In forceOfficial text

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.