IntFamRVG Art. 51Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.