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InstitutsVergV · Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten

InstitutsVergV Art. 21Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen

Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an bedeutende Institute

In forceOfficial text

Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.