InsStatG · Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
InsStatG Art. 1Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.