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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 90Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen

In forceOfficial text

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten: 1.

aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;

2.

aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;

3.

aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.