InsO Art. 87Forderungen der Insolvenzgläubiger
Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.