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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung

Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

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Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.