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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 68Wahl anderer Mitglieder

Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

In forceOfficial text

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.