InsO Art. 65Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.