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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 65Verordnungsermächtigung

Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

In forceOfficial text

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.