Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.