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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 322Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren

In forceOfficial text

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.