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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 320Eröffnungsgründe

Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren

In forceOfficial text

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.