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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 289Einstellung des Insolvenzverfahrens

Neunter Teil Restschuldbefreiung

In forceOfficial text

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.