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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 250Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

In forceOfficial text

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, 1.

wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder

2.

wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.