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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 240Änderung des Plans

Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

In forceOfficial text

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.