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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 210aInsolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens

In forceOfficial text

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass 1.

an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und

2.

an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.