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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 205Vollzug der Nachtragsverteilung

Zweiter Abschnitt Verteilung

In forceOfficial text

Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.