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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 182Streitwert

Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen

In forceOfficial text

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.