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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 157Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung

In forceOfficial text

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.