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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs

Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung

In forceOfficial text

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.