InnAusV · Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
InnAusV Art. 13aErstattung von Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder
2.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.