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InnAusV · Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

InnAusV Art. 10Höchstwert

In forceOfficial text

(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.