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InhKontrollV · Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

InhKontrollV Art. 1Zielunternehmen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist 1.

das Kreditinstitut,

2.

das Finanzdienstleistungsinstitut,

3.

das Versicherungsunternehmen,

4.

der Pensionsfonds oder

5.

das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,

an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.