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InfoGesStatG · Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

InfoGesStatG Art. 6Übermittlungsregelung

In forceOfficial text

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.