InfoGesStatG · Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft
InfoGesStatG Art. 4aDurchführung
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.