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InfoElekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

InfoElekAusbV Art. 7Inhalt von Teil 1

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die in den ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.