IndKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
IndKflAusbV Art. 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.