IndKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
IndKflAusbV Art. 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“
mit 25 Prozent,
2.
„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“
mit 35 Prozent,
3.
„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“
mit 30 Prozent
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.