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IndElekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

IndElekAusbV Art. 9Fortsetzung der Berufsausbildung

In forceOfficial text

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der 1.

Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

2.

Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme

nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen 1.

Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

2.

Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

3.

Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,

4.

Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

5.

Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.