IMSüßFPrV Art. 8Gliederung des Prüfungsteils
Der Prüfungsteil besteht aus 1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und
2.
einem Fachgespräch nach § 12.
Der Prüfungsteil besteht aus 1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und
2.
einem Fachgespräch nach § 12.