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ImmobKfmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

ImmobKfmAusbV Art. 5Ausbildungsrahmenplan

In forceOfficial text

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.