IMFAbkG · Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976
IMFAbkG Art. 4
Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Übereinkommens ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Übereinkommens.