Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

IHKG · Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

IHKG Art. 4

In forceOfficial text

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1.

die Vollversammlung,

2.

das Präsidium,

3.

der Präsident,

4.

der Hauptgeschäftsführer und

5.

der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1.

die Satzung,

2.

die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3.

die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4.

die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5.

die Erteilung der Entlastung,

6.

die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

7.

die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

8.

die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

9.

Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.