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IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

IFG Art. 6Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.