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IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

IFG Art. 2Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.

amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

2.

Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.