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IDÜV · Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

IDÜV Art. 6Sicherheit

In forceOfficial text

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.