HZvG · Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland
HZvG Art. 31Vermögensübertragung
Drittes Kapitel Sonderregelungen
Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.