Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HwStatG · Gesetz über Statistiken im Handwerk

HwStatG Art. 7Übermittlungsregelungen

In forceOfficial text

An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.