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HwStatG · Gesetz über Statistiken im Handwerk

HwStatG Art. 1Zweck, Umfang

In forceOfficial text

(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfaßt 1.

vierteljährliche Erhebungen,

2.

Zählungen.

(3) (weggefallen)