HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO Art. 94
Vierter Abschnitt Handwerkskammern
Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.