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HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 89

Dritter Abschnitt Kreishandwerkerschaften

In forceOfficial text

(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1.

§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,

2.

§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,

3.

§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,

4.

§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,

5.

§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.

(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.