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HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 81

Zweiter Abschnitt Innungsverbände

In forceOfficial text

(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe, 1.

die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,

2.

die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,

3.

den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.

(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.