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HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 76

Erster Abschnitt Handwerksinnungen

In forceOfficial text

Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden, 1.

wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,

2.

wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,

3.

wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.