HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO Art. 71a
Erster Abschnitt Handwerksinnungen
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Erster Abschnitt Handwerksinnungen
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.