HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO Art. 5bVerfahren über eine einheitliche Stelle
Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.