Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 42k

Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

In forceOfficial text

Soweit Rechtsverordnungen nach § 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.