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HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 42e

Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

In forceOfficial text

(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).

(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen: 1.

die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2.

das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

3.

die Zulassungsvoraussetzungen und

4.

das Prüfungsverfahren.