HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO Art. 41
Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.