Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 27d

Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit

In forceOfficial text

Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.